Satzung

des

Allgemeinen Sportvereins  „ASV Happing 1960 e. V.“

Stand: 05.07.2019

Inhaltsverzeichnis

1) Vereinsname
2) Mitgliedschaft beim BLSV
3) Zweck des Vereins
4) Mitgliedschaft
5) Vereinsrechte
6) Vereinsorgane
7) Vorstand
8) Aufgaben des Vorstands
9) Hauptausschuss
10) Mitgliederversammlung
11) Abteilungen
12) Geschäftsjahr
13) Beiträge
14) Vereinsauflösung
15) Verbindlichkeiten / Satzungsänderung
16) Datenschutz nach DSGVO
17) Inkrafttretden


1) Vereinsname

Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein ASV Happing 1960 e. V.“ und hat seinen Sitz in Rosenheim / Happing. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Traunstein unter der Nummer VR 40 139 eingetragen.

2) Mitgliedschaft beim BLSV

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

3) Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sportund Spielübungen
  • Instandhaltung der Sportplätze und der Vereinsheime sowie der Turnund Spielgeräte
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltun-gen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
  • Mitglieder im sportlichem Wettkampfgeist zu fördern
  • Geist und Körper zu kräftigen und die guten Sitten zu pflegen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke, Beschaffung und Instandhaltung von Anlagen, Baulichkeiten, Geräten, Spielausrüstung und Erhaltung gegenwärtigen Besitzes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Über eine Verwendung dieser Gelder, ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken, beschließen der 1. und 2. Vorsitzende, der Vorstand und die Jahresmitgliederversammlung nach Maßgabe der §§ 8 e und 8 f.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4) Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht – schriftlicher Aufnahmeantrag.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, bzw. des Vormundes.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Hauptausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
Die Mitglieder des Vereins sind im Rahmen der gültigen Bestimmungen beim Bayerischen Landessportverband e. V. versichert, sobald namentliche Meldung erfolgt ist. Den Jahresbeitrag hierfür leistet jedes Mitglied mit dem Vereinsbeitrag.

5) Vereinsrechte

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich (31.12. jeden Jahres).

Ein Mitglied, das den Vereins- und Versicherungsbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung innerhalb eines Jahres nicht bezahlt, kann durch den Beschluß des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Das gestrichene Mitglied gilt als ausgeschieden, kann aber durch Nachentrichtung der rückständigen Beiträge wieder in seine früheren Rechte durch den Beschluß des Vorstands eingesetzt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt
wenn es sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht.
bei gröblichem Verstoß gegen die Kameradschaft
bei Unehrenhaftigkeit

Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Hauptausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Hauptausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern vorher keine außerordentliche Versammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Hauptausschuss seinen Beschluss schon vor der Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über diesen Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Hauptausschuss unter der in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,00 Euro und / oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Hauptausschusses ist nicht anfechtbar.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen

6) Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • der Hauptausschuss
  • die Mitgliederversammlung

7) Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden
dem 1. Kassier
dem 2. Kassier
dem Schriftführer
dem Hauptjugendleiter
bis zu fünf Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

Der Vorstand wird durch den Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der so gewählte Vorstand ist mit drei Personen beschlußfähig, wobei die Stimme jedes Vorstandsmitgliedes gleiches Gewicht hat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der beabsichtigte Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist dem Verein mit angemessener Frist (3 Monate) schriftlich mitzuteilen. In besonderen Fällen kann ein Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung sein Amt niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Hauptausschuss innerhalb von 21 Tagen ein kommissarischer Vertreter in dieses Amt zu berufen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode hinzuzuwählen.

Dies ist nicht möglich beim Amt des 1. und 2. Vorsitzenden, hierfür ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen eines Monats einzuberufen und der erste und zweite Vorsitzende zu wählen.

8) Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat neben den sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben auch die Verwaltungsarbeit des Vereins selbständig durchzuführen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Ausschüsse und Verpflichtungen von spieltechnischen und sonstigen Leitern sämtlicher Abteilungen bestellt der Vorstand, nach Rücksprache mit der jeweiligen Abtei Verträge nach außen sind grundsätzlich nur durch den Vorstand abzuschließen.

Bei der Durchführung der Geschäfte kann er sich von Fall zu Fall der Mitglieder des Vereins bedienen (Auftrag).

Der Vorstand bestreitet die laufenden ordentlichen Ausgaben. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. Kassier sind berechtigt, in eigener Zuständigkeit für ordentliche Vereinszwecke Geldbeträge bis zu 2.000,00 Euro je Einzelfall auszugeben. Bei Ausgaben über 2.000,00 Euro ist ein Beschluß des Vorstands erforderlich. Bei Abschluß des Vereinsjahres hat er der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Rechnungen binnen einer Woche einzusehen.

Über außerordentliche Ausgaben bis zu 10.000,00 Euro im Einzelfall beschließt der Vorstand ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bei Beträgen über 10.000,00 Euro muss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich, tatsächliche Ausgaben sind auf Antrag zu erstatten. Die Vorschriften über Aufwandsentschädigungen sind zu beachten.

Über die Verwendung der Sportplätze, Sportstätten, Vereinsheime und der Spielgeräte entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand beschließt Ehrungen, ihre Form und Ernennung von Ehrenmitgliedern. Der Beschluss ist endgültig.

9) Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus:

den Mitgliedern des Vorstands
dem Leiter der einzelnen Abteilungen oder dessen Vertreter
den Ehrenvorsitzenden

Die Aufgaben des Hauptausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Hauptausschusssitzungen finden regulär 2 mal im Jahr statt oder auf Antrag oder gesonderter Veranlassung. Die erste Hauptausschusssitzung findet grundsätzlich im Februar eines Kalenderjahres zur Abstimmung der Wirtschaftspläne statt.

Dem Hauptausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a, § 5 d, § 5 e, § 5 f sowie nach § 7 e und § 11 a, dieser Satzung zu. Dem Hauptausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Hauptausschuss trifft mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Hauptausschusses können zur Sitzung des Vorstands geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu. Über die Sitzung des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu erstellen und den Mitgliedern des Hauptausschusses zuzusenden.

10) Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder durch Veröffentlichung im Oberbayerischen Volksblatt und Anschlag im Vereinsheim. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich und mindestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand vorliegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die ein Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Amtsdauer des Vorstands, einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss (Revisoren), der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Wahl und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt auf Antrag geheim; die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch Handabstimmung bestimmt, soweit nicht ein Mitglied der Versammlung durch Handabstimmung widerspricht. In diesem Falle finden diese Wahlen geheim statt.

Beschlüsse über die Annahme und Änderung der Satzung bedürfen der ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von 9 Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Hauptausschusses zu unterzeichnen.

11) Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Hauptausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Hauptausschusses das Recht zu in ihrem sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können ohne Zustimmung des Vorstands weder eigenes Vermögen bilden, noch sich verschulden. Auf Verlangen des Vorstands sind Kassenbücher, Buchungsunterlagen, Belege und ähnliches vorzulegen.

Die Abteilungen erstellen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung, die jedoch grundsätzlich nicht von der Satzung abweichen darf.

Die Abteilungsleitung ist verantwortlich für den Weiterbestand der Abteilungen und hat darüber hinaus das Interesse des Gesamtvereins stets im Auge zu behalten und zu vertreten.

12) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

13) Beiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet einen Vereinsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe wird von der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins beschlossen. Über Zusatzbeiträge und Aufnahmegebühren der Abteilungen beschließen deren Abteilungsmitgliederversammlun-gen. Beschließen wirtschaftlich nicht selbständige Abteilungen die Senkung von Zusatz-beiträgen oder Aufnahmegebühren, werden entsprechende Beschlüsse erst durch die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit wirksam.

14) Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitglieder-versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

15) Verbindlichkeiten / Satzungsänderung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall

seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen fällt – soweit nicht Rechte Dritter zu berücksichtigen sind – der Stadt Rosenheim zu, mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eventuell geleisteten Bareinlagen oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit diese nachweisbar sind, zurückerhalten.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche im § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

16) Datenschutz nach DSGVO

a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

b) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

c) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

17) Inkrafttreten

Die Satzung vom 03.07.2015 wir hiermit aufgehoben. Die Änderung und Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.07.2019 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Rosenheim, den 05.07.2019

Wolfgang Zenker

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1.Vorsitzender